Satzung

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SATZUNG des Tennis-Club Rot/Gold e. V. Münstereifel

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Clubfarben
Der Verein führt den Namen Tennis-Club Rot Gold e. V. Münstereifel und hat seinen Sitz in Münstereifel.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Euskirchen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Clubfarben des Vereins sind Rot Gold.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tennissports. Er verfolgt im übrigen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und dient der sportlichen Betätigung, insbesondere der Förderung der Jugend in Leibesübungen und Kameradschaft.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind am Gewinn nicht beteiligt.
Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern (einschl. Jugendliche unter 18 Jahren),
b) inaktiven Mitgliedern.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Mitglied werden kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Konfession oder politische Anschauung. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt darüber hinaus
1. durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied, schriftlicher Mahnung ungeachtet, seinen Zahlungsverpflichtungen binnen 6 Monaten nach Fälligkeit nicht nachkommt,
2. durch einstimmigen Vorstandsbeschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeglicher Anspruch auf die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte sowie auf das Vereinsvormögen.

§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr sowie die für das Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge zu leisten. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
Die Mitgliederversammlung kann im Laufe des Geschäftsjahres Umlagen bis zum Gesamtbetrag von 50 % der festgesetzten Beiträge für die Mitglieder festlegen.
Wer innerhalb des laufenden Geschäftsjahres eintreten oder austreten will, hat die Beiträge und Umlagen für dieses Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 5 Vorstand und Sportausschuss
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes kann mit einem anderen Vorstandsamt in einer Person verbunden sein. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt darüber hinaus jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Jahreshauptversammlung ordnungsgemäß gewählt wird. Zu gültigen Vorstandsbeschlüssen gehören mindestens 3 für den Beschluss gegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Im Falle des Todes oder Rücktritts des 1. Vorsitzenden findet in einer innerhalb 6 Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung die Neuwahl statt.

§ 6 Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt in Form der Jahreshauptversammlung mindestens alle zwei Jahre, und zwar zu Beginn des neuen Geschäftsjahres zusammen.
Die Einberufung der übrigen Mitgliederversammlungen ist in das Ermessen des Vorstandes gestellt. Wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angaben des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, muss dem Verlangen stattgegeben werden.
Die Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung beschließen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Jugendliche unter 16 Jahren besitzen kein Stimmrecht.
Die Wahl des Vorstandes ist bei mehreren Wahlvorschlägen geheim durchzuführen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher schriftlich zuzustellen.
In den Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften müssen von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein.

§ 7 Auflösung des Vereins
Diese kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geschehen. Der entsprechende Tagesordnungspunkt muss auf der ordnungsgemäß erfolgten Einladung ausdrücklich vermerkt sein. Im Falle eines Auflösungsbeschlusses bestellt die
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, von denen die notwendigen Geschäfte abzuwickeln sind. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadt Münstereifel mit der Zweckverbindung der körperlichen Jugendertüchtigung übergeben.

§ 8 Spielordnung
Der Sportbetrieb wird durch die Spielordnung geregelt, die den Mitgliedern durch Aushang auf der Platzanlage bekanntgegeben wird.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. 11. 1966 genehmigt. Sie tritt mit demselben Tage in Kraft.